Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wärmeplanungsverordnung

SächsWPVO

§ 1 Planungsverantwortliche Stelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWPVO/1#abs-1 (1) Planungsverantwortliche Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWPVO/1#abs-2 (2) Von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden ausgenommen, soweit die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Fortschreibung der Wärmepläne nach § 25 des Wärmeplanungsgesetzes .

§ 2