Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wärmeplanungsauszahlungsverordnung
SächsWPAVO§ 2 Festsetzung durch die Landesdirektion Sachsen
Stand: 26.08.2026
Die Landesdirektion Sachsen setzt die in § 1 berechneten Ausgleichsbeträge fest und ordnet deren Auszahlung gegenüber der Hauptkasse des Freistaates Sachsen an.