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§ 2 SächsWPAVO (Sachsen) — Festsetzung durch die Landesdirektion Sachsen

Sächsische Wärmeplanungsauszahlungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesdirektion Sachsen setzt die in § 1 berechneten Ausgleichsbeträge fest und ordnet deren Auszahlung gegenüber der Hauptkasse des Freistaates Sachsen an.