Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wärmeplanungsauszahlungsverordnung

SächsWPAVO

§ 1 Berechnung durch das Statistische Landesamt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Statistische Landesamt berechnet für die Gemeinden den Ausgleichbetrag für die

1. erstmalige Erstellung des Wärmeplans nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes ,

2. Überprüfung nach § 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes und

3. Fortschreibung nach § 4 Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes .

§ 2