Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 90 Erfassung und Schutz personen- und betriebsbezogener Daten, Datenaustausch (zu § 88 WHG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/90#abs-1 (1) Die zu einem in § 88 Abs. 1 und 2 WHG genannten Zweck erhobenen oder weiterverarbeiteten Daten dürfen zu jedem anderen in § 88 Abs. 1 und 2 WHG genannten Zweck weiterverarbeitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/90#abs-2 (2) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger von Hochwasserschutzmaßnahmen, der Abwasserbeseitigungspflicht und der öffentlichen Trinkwasserversorgung dürfen zur Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz , nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben des Hochwasserschutzes, der Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung vom Betroffenen die notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen, insbesondere zur Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten, Abwasserbeseitigungskonzepten und Trinkwasserversorgungskonzepten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/90#abs-3 (3) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind verpflichtet, der nach § 88 Abs. 1 und 2 WHG zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen die notwendigen wasserwirtschaftlichen Daten in der von der Wasserbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 88 Abs. 1 und 2 WHG , einschließlich der Berichterstattung aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/90#abs-4 (4) Von den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung können nach Maßgabe des Absatzes 3 insbesondere Angaben über
1. Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
2. Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs,
3. Maßnahmen zum sorgsamen Umgang mit Wasser im Versorgungsgebiet im Sinne von § 50 Abs. 3 WHG ,
4. Anlagenbestandsdaten,
5. Art und Weise der genutzten Rohwasserquellen, insbesondere beabsichtigte Änderungen,
6. Angaben zur Versorgungssicherheit
verlangt werden. Von den Abwasserbeseitigungspflichtigen können nach Maßgabe des Absatzes 3 insbesondere Angaben über
1. Trägerschaft, Art, Dimensionierung und Anzahl der Anlagen,
2. Art der Einleitung des gereinigten Abwassers,
3. Zeitpunkt der gegebenenfalls erforderlichen Anpassung an den Stand der Technik
verlangt werden. Bei Dritten erhobene personenbezogene Daten dürfen nicht für Maßnahmen der Gewässeraufsicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/90#abs-5 (5) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.