Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 89 Gewässerkundliches Messnetz
Stand: 26.08.2026
Die zuständige Wasserbehörde ermittelt, sammelt und bereitet gewässerkundliche und wasserwirtschaftliche Daten auf, soweit diese für die Erfassung des natürlichen oder menschlich beeinflussten Wasserdargebots oder für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sowie für Zwecke der Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtspflege erforderlich sind.