Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 5 Benutzungen und Nutzungen (zu den §§ 8 und 9 WHG)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/5#abs-1 (1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für

1. das Errichten und Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen und

2. das Errichten und Betreiben von Fähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/5#abs-2 (2) Für Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung – IZÜV ) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 937, 1011), in der jeweils geltenden Fassung, gehören, gelten zusätzlich die Regelungen der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/5#abs-3 (3) Nutzungen, die keine Benutzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 WHG sind und für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde. Für die Erteilung der Gestattung gilt § 26 Abs. 2 bis 6 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Nutzung.

§ 4 § 6