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§ 5 SächsWG (Sachsen) — Benutzungen und Nutzungen (zu den §§ 8 und 9 WHG)

Sächsisches Wassergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für

1. das Errichten und Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen und

2. das Errichten und Betreiben von Fähren.

(2) Für Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung – IZÜV ) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 937, 1011), in der jeweils geltenden Fassung, gehören, gelten zusätzlich die Regelungen der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung .

(3) Nutzungen, die keine Benutzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 WHG sind und für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde. Für die Erteilung der Gestattung gilt § 26 Abs. 2 bis 6 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Nutzung.