Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 35 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (zu § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 WHG)
Stand: 26.08.2026
Ist der Träger der Unterhaltungslast eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach § 40 Abs. 3 WHG zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.