Ist der Träger der Unterhaltungslast eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach § 40 Abs. 3 WHG zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.
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Ist der Träger der Unterhaltungslast eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach § 40 Abs. 3 WHG zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.