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§ 35 SächsWG (Sachsen) — Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (zu § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 WHG)

Sächsisches Wassergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist der Träger der Unterhaltungslast eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach § 40 Abs. 3 WHG zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.