Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 125a Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (zu § 108 WHG)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Wurde vor dem 20. Februar 2022 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet, für das die Vorschriften des § 26a Anwendung fänden, führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem bis zum 19. Februar 2022 geltenden Recht fort.

§ 125 § 126