Wurde vor dem 20. Februar 2022 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet, für das die Vorschriften des § 26a Anwendung fänden, führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem bis zum 19. Februar 2022 geltenden Recht fort.
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Wurde vor dem 20. Februar 2022 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet, für das die Vorschriften des § 26a Anwendung fänden, führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem bis zum 19. Februar 2022 geltenden Recht fort.