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§ 125a SächsWG (Sachsen) — Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (zu § 108 WHG)

Sächsisches Wassergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wurde vor dem 20. Februar 2022 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet, für das die Vorschriften des § 26a Anwendung fänden, führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem bis zum 19. Februar 2022 geltenden Recht fort.