Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 125 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
Stand: 26.08.2026
Genehmigungen, die nach § 46a des Sächsischen Wassergesetzes in der am 7. August 2013 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten als Gestattungen nach § 5 Abs. 3 fort.