Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz

SächsVwVorG

§ 3

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVorG/3#abs-1 (1) Jeder Staatsminister macht die geltenden Verwaltungsvorschriften seines Staatsministeriums mit Titel und im Falle der Veröffentlichung auch mit Fundstelle durch eine gesonderte Verwaltungsvorschrift bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt zum 31. Dezember 2005 und anschließend alle zwei Jahre zum Jahresende (Stichtag). Eine Änderungs-Verwaltungsvorschrift wird nicht gesondert bekannt gemacht; stattdessen ist bei der Stamm-Verwaltungsvorschrift ein Hinweis auf die Änderung aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVorG/3#abs-2 (2) Im Geschäftsbereich der Staatskanzlei erfolgt die Bekanntmachung durch den Ministerpräsidenten oder den Chef der Staatskanzlei. Über die Bekanntmachung der nach § 2 erlassenen Verwaltungsvorschriften entscheidet die Staatsregierung, über die Bekanntmachung gemeinsamer Verwaltungsvorschriften das federführende Staatsministerium.

§ 2 § 4