Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz
SächsVwVorG§ 2
Stand: 26.08.2026
Verwaltungsvorschriften, die von grundsätzlicher politischer Bedeutung sind, werden von dem zuständigen Staatsminister der Staatsregierung zur Beschlussfassung vorgelegt.