Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsVwVG§ 7 Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen
Stand: 26.08.2026
Die oder der Vollstreckungsbedienstete ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, einfache körperliche Gewalt anzuwenden. Sie oder er kann eine Polizeidienststelle um Unterstützung ersuchen. § 757a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.