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§ 7 SächsVwVG (Sachsen) — Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oder der Vollstreckungsbedienstete ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, einfache körperliche Gewalt anzuwenden. Sie oder er kann eine Polizeidienststelle um Unterstützung ersuchen. § 757a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.