Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verwaltungskostengesetz
SächsVwKG§ 18 Fälligkeit der Verwaltungskosten
Stand: 26.08.2026
Die Verwaltungskosten werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Verwaltungskostenfestsetzung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen anderen Zeitpunkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist.