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SächsVwKG

§ 17 Verwaltungskostenfestsetzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/17#abs-1 (1) Verwaltungskosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Festsetzung soll schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sie kann auch mündlich ergehen. In diesem Fall ist sie auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Verwaltungskostenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Sie ist von Amts wegen innerhalb der Festsetzungsfrist nachzuholen, wenn sie bei der Vornahme der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung unterblieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/17#abs-2 (2) Der Verwaltungskostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungskosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/17#abs-3 (3) Die Verwaltungskostenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/17#abs-4 (4) Fehlerhafte Verwaltungskostenfestsetzungen können von der Verwaltungskostenfestsetzungsbehörde oder den übergeordneten Behörden innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/17#abs-5 (5) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange

1. über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist oder

2. der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht verfolgt werden kann.

Werden nach Ablauf der Festsetzungsfrist noch nicht festgesetzte Kosten im Insolvenzverfahren angemeldet, läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

§ 16 § 18