Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz

SächsVersG

§ 7 Pflichten der Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer und der weiteren anwesenden Personen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/7#abs-1 (1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen der Versammlungsleitung sowie der Ordnungskräfte zu befolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/7#abs-2 (2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen ist oder wem die Anwesenheit in der Versammlung untersagt ist, hat sich unverzüglich zu entfernen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/7#abs-3 (3) Sobald eine Versammlung aufgelöst ist, haben alle anwesenden Personen sich unverzüglich zu entfernen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/7#abs-4 (4) Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzversammlung durchzuführen.

§ 6 § 8