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# § 7 SächsVersG (Sachsen) — Pflichten der Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer und der weiteren anwesenden Personen

Sächsisches Versammlungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen der Versammlungsleitung sowie der Ordnungskräfte zu befolgen.

(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen ist oder wem die Anwesenheit in der Versammlung untersagt ist, hat sich unverzüglich zu entfernen.

(3) Sobald eine Versammlung aufgelöst ist, haben alle anwesenden Personen sich unverzüglich zu entfernen.

(4) Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzversammlung durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsVersG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/7

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