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# § 5 SächsVersG (Sachsen) — Versammlungsleitung

Sächsisches Versammlungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede öffentliche Versammlung soll eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter (Versammlungsleitung) haben.

(2) Wer eine Versammlung veranstaltet, leitet diese. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann die Versammlungsleitung einer natürlichen Person übertragen, die nicht Veranstalterin oder Veranstalter ist. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, bestimmen diese die Versammlungsleitung. Veranstaltet eine Vereinigung eine Versammlung, so wird sie von der Person geleitet, die für die Vereinigung handlungsbefugt ist, soweit die für die Vereinigung handlungsbefugte Person gegenüber der zuständigen Behörde keine andere Person benannt hat.

(3) Besteht keine Versammlungsleitung, kann von den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern jederzeit eine Versammlungsleitung bestimmt werden.

(4) Ist keine Versammlungsleitung bestimmt oder feststellbar, trifft die zuständige Behörde die zur Durchführung der Versammlung sowie zur Wahrung der Rechte Dritter gemäß § 17 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei kommen der Behörde keine Rechte oder Pflichten aus § 6 zu.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Versammlungsleitung gelten für nichtöffentliche Versammlungen nur, wenn eine Versammlungsleitung bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsVersG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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