Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatG§ 4 Untere Vermessungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/4#abs-1 (1) Die Personen, die bei den unteren Vermessungsbehörden die Leitung und stellvertretende Leitung zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ausüben, müssen die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation besitzen. Sie müssen zur Erfüllung der Aufgaben über die erforderliche Sachausstattung und qualifiziertes Fachpersonal in ausreichender Anzahl verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/4#abs-2 (2) Die unteren Vermessungsbehörden wirken in angemessenem Umfang an der Ausbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/4#abs-3 (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 3 haben die unteren Vermessungsbehörden die Datenverarbeitungsverfahren einzusetzen, die von der oberen Vermessungsbehörde bereitgestellt werden. Die Datenverarbeitungsverfahren werden den unteren Vermessungsbehörden kostenfrei überlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/4#abs-4 (4) Die unteren Vermessungsbehörden sind die das Liegenschaftskataster führenden Behörden im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften.