Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz

SächsVermKatG

§ 5 Betreten von Flurstücken und baulichen Anlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/5#abs-1 (1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können bei einer Katastervermessung oder Abmarkung Personen hinzuziehen, die am Ergebnis dieser Arbeiten ein rechtliches Interesse haben. Das Betreten von Wohnungen ist nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/5#abs-2 (2) Dem Eigentümer eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage, bei Wohnungseigentum dem Verwalter, ist die Absicht, das Flurstück oder die bauliche Anlage zu betreten oder zu befahren, rechtzeitig anzukündigen. Der Besitzer eines Flurstückes oder einer baulichen Anlage soll über die Absicht des Betretens oder Befahrens informiert werden. Ergibt sich erst während der Vermessungsarbeiten die Notwendigkeit für das Betreten oder Befahren, hat die Benachrichtigung des Eigentümers oder Verwalters unverzüglich nachträglich zu erfolgen. Eine Ankündigung, Benachrichtigung oder Information ist nicht erforderlich, wenn Flurstücke oder bauliche Anlagen öffentlich zugänglich sind.

§ 4 § 6