Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatG§ 3 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/3#abs-1 (1) Die Fachaufsicht führen über
1. die obere Vermessungsbehörde: die oberste Vermessungsbehörde,
2. die unteren Vermessungsbehörden: die obere Vermessungsbehörde,
3. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure: die obere Vermessungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/3#abs-2 (2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben einer unteren Vermessungsbehörde als Weisungsaufgabe wahr. Das Weisungsrecht gegenüber den unteren Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist nicht beschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/3#abs-3 (3) Der Fachaufsichtsbehörde stehen die Rechte nach den §§ 114 und 115 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/3#abs-4 (4) Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der unteren Vermessungsbehörde bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/3#abs-5 (5) Die Dienstaufsicht über die obere Vermessungsbehörde obliegt der obersten Vermessungsbehörde. Die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure bestimmt sich nach § 26.