Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatG§ 26 Umfang der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/26#abs-1 (1) Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, die oder der schuldhaft die Amtspflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend anzuwenden; im Sinne dieser Vorschriften ist Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter der oberen Vermessungsbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ist die oberste Vermessungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/26#abs-2 (2) Als Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Amt zulässig. Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der oberen Vermessungsbehörde verhängt werden. Für die Berechnung der Geldbuße ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 nach Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/26#abs-3 (3) Als Disziplinargerichte für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind die Disziplinargerichte für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen zuständig mit der Maßgabe, dass anstelle einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tritt und die zweite Beamtenbeisitzerin oder der zweite Beamtenbeisitzer der oberen Vermessungsbehörde angehört.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/26#abs-4 (4) Die Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs steht unter der Aufsicht der oberen Vermessungsbehörde. Zur Durchführung der Aufsicht dürfen die Geschäftsräume der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs betreten sowie Vermessungen zur Überprüfung bereits abgeschlossener Katastervermessungen und Abmarkungen durchgeführt werden (Revisionsvermessungen). Die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch die Ausübung der Aufsicht entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/26#abs-5 (5) Kommt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, die ihre oder seine Amtsausübung betrifft, nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die obere Vermessungsbehörde auf Kosten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die Maßnahme selbst durchführen. Die zuständige untere Vermessungsbehörde hat auf Weisung der oberen Vermessungsbehörde an der Ersatzvornahme mitzuwirken. Besteht die Ersatzvornahme in der Durchführung einer bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragten Katastervermessung oder Abmarkung, geht der Kostenanspruch auf den Freistaat Sachsen über.