Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

SächsVermGeoAPO

§ 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/4#abs-1 (1) Einstellungsbehörden sind

1. der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen sowie

2. die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/4#abs-2 (2) Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/4#abs-3 (3) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Anwärter auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 1) zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/4#abs-4 (4) Die Einstellungsbehörden teilen die Namen der Personen, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsbehörde mit und fügen die für die Ausbildung und Prüfung benötigten Auszüge aus den Personalakten bei. Über Änderungen haben die Einstellungsbehörden die Ausbildungsbehörde zu informieren.

§ 3 § 5