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§ 4 SächsVermGeoAPO (Sachsen) — Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungsbehörden sind

1. der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen sowie

2. die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(2) Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

(3) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Anwärter auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 1) zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird.

(4) Die Einstellungsbehörden teilen die Namen der Personen, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsbehörde mit und fügen die für die Ausbildung und Prüfung benötigten Auszüge aus den Personalakten bei. Über Änderungen haben die Einstellungsbehörden die Ausbildungsbehörde zu informieren.