Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
SächsVermGeoAPO§ 22 Aufstieg
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/22#abs-1 (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation werden drei Jahre in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation eingeführt. Die Einführungszeit besteht aus einer wissenschaftlich zu gestaltenden Fachausbildung und einer praktischen Ausbildung von jeweils achtzehn Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. § 24 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532), die durch die Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/22#abs-2 (2) Die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung ist an einer von der Ausbildungsbehörde zu bestimmenden Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Die Gliederung und der Inhalt der wissenschaftlich zu gestaltenden Fachausbildung ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan für die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung (Anlage 6).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/22#abs-3 (3) Im Laufe der wissenschaftlich zu gestaltenden Fachausbildung sind in allen Ausbildungsfächern unter Aufsicht schriftliche Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten zu fertigen. Daneben sind nach Abschluss der wissenschaftlich zu gestaltenden Fachausbildung in den Fächern Mathematik, Vermessungstechnik und Geoinformationssysteme I und II unter Aufsicht schriftliche Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden zu fertigen. Die Klausuren nach den Sätzen 1 und 2 sind mit Punktzahlen zu bewerten; § 16 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/22#abs-4 (4) Die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Klausuren nach Absatz 3 Satz 1 im Durchschnitt und jede der Klausuren nach Absatz 3 Satz 2 mit mindestens der Punktzahl 4,0 bewertet wurden. Wird eine der Klausuren nach Absatz 3 Satz 2 nicht mit mindestens 4,0 Punkten bewertet, ist sie nicht bestanden und kann einmal wiederholt werden. Wird die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist die Ablegung der Aufstiegsprüfung nach Absatz 6 ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/22#abs-5 (5) Für die praktische Ausbildung gelten § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 3 bis 6 und 8 sowie § 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/22#abs-6 (6) Die Aufstiegsprüfung darf nur nach erfolgreich abgeschlossener wissenschaftlich zu gestaltender Fachausbildung abgelegt werden; die §§ 8 bis 21 gelten entsprechend.