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SächsVermGeoAPO

§ 21 Wiederholung der Staatsprüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/21#abs-1 (1) Hat der Anwärter die Staatsprüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/21#abs-2 (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich mindestens auf die Prüfungsleistungen, bei denen in der vorangegangenen Staatsprüfung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde oder von denen der Anwärter ausgeschlossen war. Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass die gesamte Staatsprüfung zu wiederholen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/21#abs-3 (3) Der Prüfungsteilnehmer kann frühestens sechs Monate vor der Wiederholungsprüfung in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst eingestellt werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids nach § 18 Absatz 3 bei der Einstellungsbehörde zu stellen. § 3 gilt entsprechend. Die Einstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, ob ein Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten ist und welcher Ergänzung die Ausbildung bedarf.

§ 20 § 22