Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
SächsVermGeoAPO§ 6 Dauer, Inhalt und Durchführung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/6#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und wird mit der Staatsprüfung abgeschlossen. Die Ausbildungsbehörde legt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden den Einstellungstermin fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/6#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere die Einführung in die Aufgaben der Ausbildungsstelle, die praktische Mitarbeit bei der Erledigung von Dienstaufgaben und die Teilnahme an Besprechungen, Verhandlungen und Lehrgängen. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 1) ergibt. Dabei können Ausbildungsabschnitte oder Teile hiervon auch außerhalb des Freistaates Sachsen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/6#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde regelt im Benehmen mit den Ausbildungsstellen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen. Sie weist den Anwärter den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/6#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde übernimmt die Leitung der Ausbildung und die Betreuung des Anwärters für die gesamte Ausbildungsdauer. Sie bestellt einen erfahrenen und besonders geeigneten Bediensteten mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation als Ausbildungsleiter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/6#abs-5 (5) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. Der Anwärter, die Ausbildungsstelle und die Einstellungsbehörde erhalten jeweils eine Abschrift des Ausbildungsplanes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/6#abs-6 (6) Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle hat einen Ausbilder zu bestimmen. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/6#abs-7 (7) Dienstvorgesetzter des Anwärters ist der Leiter der Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/6#abs-8 (8) Der Anwärter führt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2. Darin hat er die Dauer des Ausbildungsabschnittes, die Ausbildungsstelle und die übertragenen Tätigkeiten zu vermerken. Der Ausbildungsnachweis ist, mit einem Sichtvermerk des jeweiligen Ausbilders versehen, am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen.