Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

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§ 15 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/15#abs-1 (1) Der Anwärter soll in der mündlichen Prüfung neben dem Wissen und Können im Vermessungswesen und in der Geoinformation vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch je Prüfungsfach und einem Kurzvortrag. Bis zu drei Anwärter können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/15#abs-2 (2) Der Anwärter ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 vorliegt; § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/15#abs-3 (3) Das mündliche Prüfungsgespräch soll für jeden Anwärter in jedem Prüfungsfach 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/15#abs-4 (4) Die Dauer des Kurzvortrags soll mindestens zehn Minuten betragen und 15 Minuten nicht überschreiten. Das Thema des Kurzvortrags ist einem der Prüfungsfächer zu entnehmen und eine Stunde vor Halten des Vortrags bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/15#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Mitglieder der Personalvertretungen, bei Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Anwärtern die Schwerbehindertenvertretung und Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, anwesend sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/15#abs-6 (6) Über die Prüfungsgespräche und den Kurzvortrag fertigt die jeweilige Prüfungskommission ein Protokoll an, welches insbesondere den Ort, den Beginn und das Ende der Prüfung, die anwesenden Personen und besondere Vorkommnisse enthält.

§ 14 § 16