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SächsVermGeoAPO

§ 16 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/16#abs-1 (1) Der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zugrunde zu legen:

Notenbewertung Note Punktzahl Beschreibung

Note Punktzahl Beschreibung

sehr gut 1,0 und 1,3 eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht

gut 1,7 und 2,0 eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht

vollbefriedigend 2,3 und 2,7 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

befriedigend 3,0 und 3,3 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

ausreichend 3,7 und 4,0 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft 5,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/16#abs-2 (2) Der praktische Fall und die schriftlichen Arbeiten werden jeweils von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach Absatz 1 bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Weichen die Bewertungen des Erstprüfers und des Zweitprüfers um nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Punktzahlen, maximal jedoch eine Note voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen sollen Erstprüfer und Zweitprüfer versuchen, sich zu einigen oder auf zwei Punktzahlen anzunähern. Gelingt dies nicht, legt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge des Erstprüfers und des Zweitprüfers die Punktzahl fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/16#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgesprächen und im Kurzvortrag jeweils mit einer Punktzahl nach Absatz 1 bewertet.

§ 15 § 17