Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
SächsVermGeoAPO§ 16 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/16#abs-1 (1) Der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zugrunde zu legen:
Notenbewertung Note Punktzahl Beschreibung
Note Punktzahl Beschreibung
sehr gut 1,0 und 1,3 eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht
gut 1,7 und 2,0 eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht
vollbefriedigend 2,3 und 2,7 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend 3,0 und 3,3 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend 3,7 und 4,0 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft 5,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/16#abs-2 (2) Der praktische Fall und die schriftlichen Arbeiten werden jeweils von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach Absatz 1 bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Weichen die Bewertungen des Erstprüfers und des Zweitprüfers um nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Punktzahlen, maximal jedoch eine Note voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen sollen Erstprüfer und Zweitprüfer versuchen, sich zu einigen oder auf zwei Punktzahlen anzunähern. Gelingt dies nicht, legt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge des Erstprüfers und des Zweitprüfers die Punktzahl fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/16#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgesprächen und im Kurzvortrag jeweils mit einer Punktzahl nach Absatz 1 bewertet.