Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Versammlungsstättenverordnung
SächsVStättVO§ 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderung
Stand: 26.08.2026
Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Absatz 7 Satz 1 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist leicht erkennbar hinzuweisen.