Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Versammlungsstättenverordnung

SächsVStättVO

§ 12 Toilettenräume

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/12#abs-1 (1) In Versammlungsstätten muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/12#abs-2 (2) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätzen für Rollstuhlbenutzer eine Toilette vorhanden sein.

§ 11 § 13