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§ 13 SächsVStättVO (Sachsen) — Stellplätze für Menschen mit Behinderung

Sächsische Versammlungsstättenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Absatz 7 Satz 1 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist leicht erkennbar hinzuweisen.