Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz
SächsVAG§ 6 Rechnungslegung und Berichterstattung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/6#abs-1 (1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und für den Lagebericht gelten die Vorschriften des Dritten Buches Vierter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt in Verbindung mit dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ( Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung – RechVersV ) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2006 (BGBl. I S. 1278), in den jeweils geltenden Fassungen, unter Berücksichtigung der dort für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit genannten Vereinfachungen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/6#abs-2 (2) Die Sitzung des Organs des Versorgungswerkes, das über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, hat vor Ablauf des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres stattzufinden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist zu dieser Sitzung rechtzeitig einzuladen. Die Versorgungswerke haben den nach Absatz 1 aufgestellten und nach § 7 Abs. 1 geprüften Jahresabschluss und den Lagebericht der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einladung zu dieser Vertreterversammlung einzureichen.