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# § 2 SächsUnfEntschVO (Sachsen) — Einsatz in den Einsatz- und Aufrufeinheiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)

Sächsische Unfallentschädigungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einsatz- und Aufrufeinheiten sind Kräfte, die unter einheitlicher Führung als Gruppe, Zug, Hundertschaft oder Abteilung gegliedert und eingesetzt werden. Zu den Einsatzeinheiten gehören auch die zur Bewältigung von Einsätzen aus besonderem Anlass gebildeten nichtständigen Einsatzeinheiten (Aufrufeinheiten).

(2) Der Einsatz in Einsatz- und Aufrufeinheiten beginnt mit der Einsatzbewältigung am Einsatzort und endet mit der Entlassung aus dem Einsatz durch den Polizeiführer.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsUnfEntschVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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