Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

SächsUHaftVollzG

§ 76 Gliederung, Räume

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/76#abs-1 (1) Soweit es zur Umsetzung der Trennungsgrundsätze erforderlich ist, werden in der Anstalt gesonderte Abteilungen für den Vollzug der Untersuchungshaft eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/76#abs-2 (2) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.

§ 75 § 77