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§ 76 SächsUHaftVollzG (Sachsen) — Gliederung, Räume

Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 16.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit es zur Umsetzung der Trennungsgrundsätze erforderlich ist, werden in der Anstalt gesonderte Abteilungen für den Vollzug der Untersuchungshaft eingerichtet.

(2) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.