Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

SächsUHaftVollzG

§ 27 Zeitungen und Zeitschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/27#abs-1 (1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/27#abs-2 (2) Einzelne Ausgaben von Zeitungen oder Zeitschriften können den Untersuchungsgefangenen vorenthalten werden, wenn deren Inhalte die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erheblich gefährden würden.

§ 26 § 28