Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

SächsUHaftVollzG

§ 23 Verlegung, Überstellung und Ausführung zur medizinischen Behandlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/23#abs-1 (1) Kranke oder hilfsbedürftige Untersuchungsgefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder zu ihrer Versorgung besser geeignete Anstalt oder in ein Vollzugskrankenhaus verlegt oder überstellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/23#abs-2 (2) Erforderlichenfalls können Untersuchungsgefangene zur medizinischen Behandlung ausgeführt oder in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/23#abs-3 (3) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; davon ist abzusehen, wenn durch die Gelegenheit zur Stellungnahme eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der oder des Untersuchungsgefangenen zu befürchten ist. Bei Verlegungen und Überstellungen gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/23#abs-4 (4) Werden Untersuchungsgefangene während einer Behandlung aus der Haft entlassen, hat der Freistaat Sachsen nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Entlassung angefallen sind.

§ 22a § 24