Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

SächsUHaftVollzG

§ 7 Aufnahme

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/7#abs-1 (1) Mit der oder dem Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert und sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten informiert wird. Ihr oder ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. Dieses Gesetz sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind der oder dem Untersuchungsgefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/7#abs-2 (2) Im Zugangsgespräch ist auch zu klären, ob in ihrer oder seiner Obhut stehende Minderjährige ohne Betreuung und Versorgung zurückgelassen worden sind. In diesem Fall ist unverzüglich das zuständige Jugendamt zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/7#abs-3 (3) Beim Zugangsgespräch dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/7#abs-4 (4) Die Untersuchungsgefangenen werden unverzüglich ärztlich untersucht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/7#abs-5 (5) Der oder dem Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine Vertrauensperson von der Aufnahme in die Anstalt zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/7#abs-6 (6) Die Untersuchungsgefangenen sollen dabei unterstützt werden, notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung, zur Sicherung ihrer Vermögensgegenstände außerhalb der Anstalt und zur Aufrechterhaltung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu veranlassen.

§ 6 § 8