Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

SächsUHaftVollzG

§ 2 Zuständigkeit und Zusammenarbeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/2#abs-1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft Entscheidungen nach diesem Gesetz die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird (Anstalt).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/2#abs-2 (2) Die Anstalt arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen. Sie berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die Belange des Strafverfahrens.

§ 1 § 3