Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Umlegungsausschussverordnung
SächsUAVO§ 10 Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Bestehende Umlegungsausschüsse, die die Anforderungen an die Zusammensetzung nach § 2 nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu zu wählen.