nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 SächsUAVO (Sachsen) — Übergangsregelung

Sächsische Umlegungsausschussverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bestehende Umlegungsausschüsse, die die Anforderungen an die Zusammensetzung nach § 2 nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu zu wählen.