Bestehende Umlegungsausschüsse, die die Anforderungen an die Zusammensetzung nach § 2 nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu zu wählen.
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Bestehende Umlegungsausschüsse, die die Anforderungen an die Zusammensetzung nach § 2 nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu zu wählen.