Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz

SächsThUGAG

§ 1 Ausgestaltung des Vollzugs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsThUGAG/1#abs-1 (1) Für die Unterbringung nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter ( Therapieunterbringungsgesetz – ThUG ) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) in der jeweils geltenden Fassung gelten die Vorschriften der §§ 3, 4, 19 Abs. 1, 2, 4 und 5, der §§ 20, 21, 23 bis 28, 31 bis 33, 34 Abs. 1 und 4, des § 38 Abs. 3 und 4 und der §§ 39 bis 40 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 432) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit nicht das Therapieunterbringungsgesetz oder die nachfolgenden Regelungen Abweichendes bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsThUGAG/1#abs-2 (2) § 19 Abs. 1 SächsPsychKG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Untergebrachten während der Unterbringung auch den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen unterliegen. § 30 Abs. 4 SächsPsychKG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwaltungsbehörde und das Gericht vor einer beabsichtigten Beurlaubung zu hören und über eine gewährte Beurlaubung zu informieren sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsThUGAG/1#abs-3 (3) Ziel der Therapieunterbringung ist es, die untergebrachte Person so weit wie möglich zu heilen oder deren Zustand so weit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Behandlung und Betreuung während der Unterbringung haben medizinisch-therapeutischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der untergebrachten Person sollen geweckt und gefördert werden. So weit wie möglich soll die Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Dazu gehört auch ihre familiäre, soziale und berufliche Eingliederung.

§ 2