Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung
SächsStudAkkVO§ 8 Leistungspunktesystem
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/8#abs-1 (1) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium zwischen 25 und 30 Zeitstunden. Für ein Modul werden ECTS-Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/8#abs-2 (2) Für den Bachelorabschluss sind mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss sind unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen mit einer Gesamtregelstudienzeit von zwölf Semestern sind für den Masterabschluss 360 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/8#abs-3 (3) Der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit hat sechs bis zwölf ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit 15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte zu betragen. In Studiengängen der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit bis zu 40 ECTS-Leistungspunkte betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/8#abs-4 (4) In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden. Dabei ist der Arbeitsaufwand eines ECTS-Leistungspunkts mit 30 Zeitstunden zu bemessen. Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld, Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/8#abs-5 (5) An Berufsakademien sind bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer für den Bachelorabschluss in der Regel 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Der Umfang der theoriebasierten Ausbildungsanteile darf 120 ECTS-Leistungspunkte und der Umfang der praxisbasierten Ausbildungsanteile 30 ECTS-Leistungspunkte nicht unterschreiten.