Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung

SächsStudAkkVO

§ 9 Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/9#abs-1 (1) Umfang und Art bestehender Kooperationen mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbezug nichthochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache oder der Unterrichtssprachen vertraglich zu regeln und auf der Internetseite der Hochschule zu beschreiben. Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nichthochschulischer Qualifikationen und deren Gleichwertigkeit gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar darzulegen. Nichthochschulische Qualifikationen können, berechnet nach ECTS-Leistungspunkten, höchstens die Hälfte eines Hochschulstudiums ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/9#abs-2 (2) Im Fall von studiengangsbezogenen Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die Studierenden und die gradverleihende Hochschule nachvollziehbar darzulegen.

§ 8 § 10