(1) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium zwischen 25 und 30 Zeitstunden. Für ein Modul werden ECTS-Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden.
(2) Für den Bachelorabschluss sind mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss sind unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen mit einer Gesamtregelstudienzeit von zwölf Semestern sind für den Masterabschluss 360 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen.
(3) Der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit hat sechs bis zwölf ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit 15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte zu betragen. In Studiengängen der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit bis zu 40 ECTS-Leistungspunkte betragen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden. Dabei ist der Arbeitsaufwand eines ECTS-Leistungspunkts mit 30 Zeitstunden zu bemessen. Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld, Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.
(5) An Berufsakademien sind bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer für den Bachelorabschluss in der Regel 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Der Umfang der theoriebasierten Ausbildungsanteile darf 120 ECTS-Leistungspunkte und der Umfang der praxisbasierten Ausbildungsanteile 30 ECTS-Leistungspunkte nicht unterschreiten.